§ 1 Geltungsbereich
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der PuLL Beratung GmbH (im Folgenden: PuLL) und ihren Vertragspartnern/Auftraggebern (im Folgenden: AG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Regelungen wird ausdrücklich widersprochen, sofern diese nicht einzelvertraglich vereinbart sind.
§ 2 Leistungsumfang
PuLL bietet sowohl klassische Unternehmensberatung als auch darüber hinausgehende Leistungen an. Gegenstand der hiesigen Regelungen sind daneben auch Schulungen (Workshops), gleich ob bei PuLL oder beim AG oder Dritten durchgeführt.
§ 3 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen von PuLL zustande. Dies gilt insbesondere bezüglich der Inanspruchnahme von Schulungen, die seitens PuLL durchgeführt werden.
§ 4 Honorar
(1) Der Vergütungsanspruch von PuLL wird hinsichtlich dessen Höhe einzel- oder rahmenvertraglich im Voraus festgelegt. Auf Wunsch des AG kann ein Leistungsnachweis erfolgen.
(2) Der AG trägt Material- und Reisekosten, die durch PuLL verauslagt wurden nach deren Anfall. Für Reisekosten kann PuLL Vorschuss verlangen. PuLL ist berechtigt, die im Angebot genannten Sätze vom Bürositz des Beraters zum AG abzurechnen. Die Abrechnungen der Kilometerpauschale und Spesen erfolgen gemäß Angebot. Hotel-, Flug-, Bahn-, Taxi- und Mietwagenkosten sowie sonstige Reisekosten werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas werden nach Verfügbarkeit Economy gebucht, Interkontinentalflüge Business Class. Reisezeiten über 6 Stunden werden zum halben vereinbarten Tagessatz, Reisezeiten über 12 Stunden zum vollen Tagessatz des Beraters berechnet.
(3) Der AG trägt die Kosten für Umbuchungen bzw. Stornierungen von Reisen bei Terminänderungen durch den AG.
(4) Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Zahlung
(1) Der Zahlungsanspruch der PuLL Beratung GmbH entsteht mit Erbringung der jeweiligen Leistung. Vergütungen werden von PuLL nach Erbringung der Leistungen berechnet. Dies gilt auch für Reisekosten im Zusammenhang mit der Leistungsbringung. Alternativ ist PuLL auch zur jeweils monatlichen Rechnungslegung über die erbrachten Teilleistungen berechtigt. Zahlungen sind jeweils 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto der PuLL Beratung GmbH maßgeblich. Zahlungen haben ausschließlich auf dieses Konto zu erfolgen.
(2) Als Leistungserbringung nach Ziffer 1 gilt auch die tatsächliche Nichtleistung durch PuLL in den Fällen des § 10.
(3) Die Aufrechnung mit Forderungen gegen PuLL ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind.
(4) Zurückbehaltungsrechte kann der AG nur aus dem jeweils betroffenen Einzelauftrag selbst herleiten.
§ 6 Gewährleistung
(1) Sofern sich die geschuldete Leistung ausnahmsweise nicht nur in ideeller Beratung oder Schulungsleistung erschöpft, stehen dem Auftraggeber bezüglich dieser Leistungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Die Gewährleistung wird zunächst durch Nacherfüllung geleistet. Nur bei zweimaligem Fehlschlagen derselben können nach Fristsetzung Minderungen oder Rücktritt ausgeübt werden.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 7 Haftung
(1) Die PuLL Beratung GmbH erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen. Seitens des AG werden die Ergebnisse, Produkte und sonstigen Leistungen der PuLL Beratung GmbH vor deren Umsetzung beim AG auf Tauglichkeit und ggf. Schadensträchtigkeit untersucht.
(2) PuLL haftet im Falle einer Pflichtverletzung, sofern diese nicht Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person zur Folge haben, lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere auch für mittelbare Schäden (Mehraufwand, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen).
§ 8 Konkurrenzschutz
Der AG versichert, Mitarbeiter der PuLL Beratung GmbH, welche unmittelbar an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt waren, nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages zu beschäftigen. Im Falle der Zuwiderhandlung gilt der sich so ergebende Schadensersatzanspruch mit 40 % des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens aber in Höhe von EUR 20.000.- als pauschaliert, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. Die Pauschalierung gilt nicht, wenn der Vertragspartner den Eintritt eines niedrigeren Schadens nachweisen kann.
§ 9 Geheimhaltung, Schweigepflicht, Urheberrechtsschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, über Geschäftsgeheimnisse und Informationen aus dem geschäftlichen Bereich des Vertragspartners, die ihnen im Laufe der Vertragserfüllung bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch für die Inhalte der von PuLL durchgeführten Schulungen und Workshops und der dortigen Schulungsunterlagen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsbeendigung weiter fort. Die Vertragspartner versichern, auch ihren Mitarbeitern diese Verpflichtung aufzuerlegen.
(2) Weiterhin verpflichten sich die Vertragspartner, Unterlagen jedweder Art (insbesondere auch Schulungsunterlagen), die aufgrund der Vertragserfüllung vom Vertragspartner überlassen werden, Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Sie verpflichten sich auch zur sorgsamen Verwahrung derartiger Unterlagen. Kopien von Schulungsunterlagen dürfen nicht angefertigt werden bzw. das Einscannen der Unterlagen und die Archivierung auf Netzwerk bzw. Serversystem des AG sind nicht erlaubt.
(3) Unterlagen von PuLL und deren Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Dies gilt insbesondere für die Schulungsunterlagen. Es ist einzig die bestimmungsgemäße Verwendung der Unterlagen innerhalb der jeweiligen Firma im Sinne des HGB gestattet.
§ 10 Kündigung, Rücktritt, Terminänderungen
(1) Verträge über Beratungsleistungen (auch Schulungen) sowie andere Dauerschuldverhältnisse können durch beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Sofern der wichtige Kündigungsgrund in einer Vertragspflichtverletzung besteht, ist diese Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung zulässig. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung nur insoweit, als PuLL dadurch Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der so gewonnenen Leistungsfähigkeit eine Vergütung erzielt hat oder vorwerfbar zu erzielen unterlassen hat.
(2) Bei Schulungen und sonstigen Dienstleistungen der PuLL Beratung GmbH ist eine Terminänderung nach schriftlicher oder elektronischer Anzeige durch den AG bis zu 10 Arbeitstage vor dem Leistungszeitpunkt in Absprache mit PuLL möglich. Eine spätere Terminänderung ist nicht möglich. Eine hiernach unzulässige einseitige Terminänderung/-absage durch den AG kann von PuLL abgelehnt werden. Die verfristete Terminänderung/-absage gilt als Leistungserbringung der PuLL. § 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass tatsächlich nicht entstandene Reisekosten nicht zu berechnen sind.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle hiermit verbundenen Verträge ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
(2) Gegenüber Kaufleuten wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Landshut als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt.
Stand: 17.04.2013